Die wichtigsten Lerninhalte aus dem StGB AT

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Im Strafrecht (Allgemeiner Teil) lernst Du zu Beginn des Jurastudiums in erster Linie den Sinn und Zweck des Strafrechts kennen. Hier geht es um die Frage, warum der Staat seine Bürger für ein bestimmtes Handeln bestrafen darf und welchen Zweck der Gesetzgeber mit den Regelungen im Strafgesetzbuch verfolgt.

Du wirst schnell merken, dass es insbesondere im Strafrecht viele Themen gibt, die zu Diskussionen und umstrittenen Problemen führen. Das ist auch gar nicht verwunderlich, wenn man bedenkt, dass die abstrakten Regelungen des Strafrechts mit den stetigen Veränderungen unserer Gesellschaft zurecht kommen müssen. Daher ist es wichtig, dass Du Dich schon am Anfang Deines Studiums mit dem Sinn und Zweck des Strafrechts und dem dahinter stehenden System beschäftigst. Du wirst zu vielen verschiedenen Fragen Stellung beziehen müssen und die Strafbarkeit einzelner Personen prüfen. Solltest Du später beruflich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig sein, so kann es passieren, dass diese Personen basierend auf Deinen gutachterlichen Ergebnissen gegebenenfalls für viele Jahre ins Gefängnis wandern oder trotz begangener Straftaten ungestraft bleiben.

Jurist:innen streiten daher insbesondere im Strafrecht um viele Begriffe, weil das Strafrecht mit einer großen Verantwortung einhergeht. Was bedeutet zum Beispiel Vorsatz? Ist es das Wissen und Wollen einer Tatbestandsverwirklichung? Und wenn es so ist, was ist in diesem Zusammenhang dann unter dem Wort “Wollen” zu verstehen? Wollte der Raser, der mit 150 km/h nachts durch Berlin gefahren ist und ein illegales Straßenrennen geführt hat, tatsächlich den unbeteiligten Passanten überfahren oder wollte er ausschließlich das Rennen gewinnen? Reicht es für den Vorsatz vielleicht aus, dass er es zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass bei dem Straßenrennen Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden? Wer ist überhaupt “Täter”? Ist Täter objektiv gesehen, wer die sogenannte Tatherrschaft ausübt oder subjektiv, wer die Tat als eigene will?

Mit solchen – und vielen anderen spannenden – Fragen wirst Du Dich im Strafrecht beschäftigen. Zuerst musst Du aber wissen, wie eine Straftat überhaupt aufgebaut ist.

I. Aufbau einer Straftat

Damit Du menschliches Verhalten strafrechtlich als rechtswidrig oder rechtmäßig einordnen kannst, bedienst Du Dich im Strafrecht eines bestimmten Prüfungsaufbaus, indem Du zunächst das Unrecht einer Tat feststellst. Grundlage ist dabei immer die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes. Der gesetzliche Tatbestand umschreibt bestimmte Verhaltensweisen, die typischerweise strafwürdig sind. So gliedert sich der Aufbau einer Straftat im Falle eines vorsätzlichen Begehungsdelikts in vier Stufen. Den objektiven und subjektiven Tatbestand, die Rechtswidrigkeit, die Schuld und die Strafe.

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Im Rahmen des Tatbestandes kommt es häufig auf die Kausalität und die objektive Zurechnung an. Die Kausalität bezieht sich auf eine Handlung, die zum tatbestandsmäßigen Erfolg geführt hat. Beispiel: A hat B mit der Faust ins Gesicht geschlagen (Handlung) und ihm mit dem Schlag die Nase gebrochen. A hat B dadurch an der Gesundheit geschädigt und in der körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt (tatbestandsmäßiger Erfolg). Der Schlag war also ursächlich für die Körperverletzung. Die Kausalitätsfrage ist in diesem Fall ganz einfach, aber es gibt viele Fälle, in denen sich der Sachverhalt etwas schwieriger gestaltet.

Ein Beispiel: A und B wollen beide den O töten, wissen aber nichts voneinander. Beide geben dem O zufällig am selben Tag eine für sich nicht tödliche Menge Gift. Erst die Menge beider Dosen ist für den O tödlich, sodass O stirbt.

War die Handlung des A oder des B für den Erfolg, also den Tod des O, kausal?

Ein anderes Beispiel: A will den O töten und montiert dafür einen Sprengsatz unter das Auto des O. Als O den Zündschlüssel dreht, explodiert das Fahrzeug. A hat jedoch einen zu schwachen Sprengsatz genutzt, sodass O nicht lebensgefährlich verletzt wird. Er wird ins Krankenhaus gefahren, wo er eine Nacht zur Kontrolle bleibt. Am nächsten Morgen verlässt O das Krankenhaus wieder, überquert die Straße, um zur gegenüberliegenden Bushaltestelle zu gehen und wird von einem vorbeifahrenden Pkw erfasst und stirbt.

War hier die Handlung des A kausal für den Tod des O? O wäre schließlich nicht vom Pkw erfasst worden, wenn er aufgrund des detonierten Sprengsatzes des A nicht im Krankenhaus gewesen wäre. Oder?

Wie Du siehst, sind diese Fragen nicht immer eindeutig zu beantworten. Daher wurden für die Bewertung der Kausalität verschiedene Theorien entwickelt, die die Einordnung der Fälle erleichtern sollen.

Damit die Kausalitätsfrage aber nicht ausufert und sich am Ende nicht herausstellt, dass nahezu jede Handlung einen irgendwie gearteten Kausalitätsverlauf in Gang setzt, wird die Weite der Kausalitätsbetrachtung durch die sogenannte objektive Zurechnung eingeschränkt. Nach der objektiven Zurechnung ist dem Täter ein Erfolg dann objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und sich diese im Erfolg typischerweise niedergeschlagen hat. Was damit genau gemeint ist, lernst Du in den Lerneinheiten zur Kausalität und objektive Zurechnung.

Zudem lernst Du im Strafrecht AT die eingangs erwähnten Vorsatzformen kennen. Denn innerhalb des Vorsatzes können drei Formen unterschieden werden. Für manche Straftatbestände reicht der bedingte Vorsatz – also die leichteste Form des Vorsatzes – bereits aus, während andere Straftaten die Vorsatzform der “Absicht” verlangen – also die stärkste Vorsatzform. Hier muss es dem Täter gerade auf den Eintritt des Erfolgs ankommen, dies wäre zum Beispiel bei einem Auftragskiller der Fall, dem es gerade darum geht, die Zielperson zu töten.

Im Bereich des Vorsatzes können außerdem verschiedene Irrtümer entstehen. Einfaches Beispiel: Du bist in einem Restaurant, gehst nach dem Essen zur Garderobe und nimmst versehentlich die falsche Jacke mit, weil sie Deiner Jacke sehr ähnelt. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum über das Tatbestandsmerkmal “fremd”, das beim Diebstahl vorausgesetzt wird. Es gibt aber auch Irrtümer über die Identität von Personen: Wie ist der Vorsatz zu behandeln, wenn der Auftragskiller A den B erschießen will, ihn aber in der Dunkelheit verwechselt und versehentlich den C erschießt? Im Strafrecht AT lernst Du daher auch die unterschiedlichen Irrtümer im Vorsatz kennen und wie Du sie in der Klausur behandelst. Insgesamt können sechs Konstellationen von Irrtümern unterschieden werden.

Die Fälle können dabei ganz schön knifflig werden, sodass sich innerhalb der Irrtümer im Vorsatz unterschiedliche Probleme ergeben. Die größten Probleme im Bereich der Irrtümer im Vorsatz, über die am häufigsten diskutiert wird und sie daher immer wieder in Klausuren geprüft werden, ergeben sich beim Irrtum über den Kausalverlauf, beim sogenannten aberratio ictus und beim error in persona vel objecto. Was es damit auf sich hat und warum diese Irrtümer besonders klausurrelevant sind, lernst Du im ersten Semester. Im Rahmen des Aufbaus einer Straftat wirst Du Dich also insbesondere mit den folgenden Themen beschäftigen:

  • Aufbau einer Straftat
  • Kausalität
  • Objektive Zurechnung
  • Vorsatz, die unterschiedlichen Vorsatzformen und Irrtümer im Vorsatz
    • Irrtümer im Vorsatz: Problem des error in persona vel objecto
    • Irrtümer im Vorsatz: Problem des aberratio ictus
    • Irrtümer im Vorsatz: Problem beim Irrtum über den Kausalverlauf

II. Fahrlässige Begehungsdelikte

Jetzt hast Du also gelernt, wie eine Straftat aufgebaut ist und wann der Täter vorsätzlich handelt. Kommt ein vorsätzliches Begehungsdelikt nicht in Betracht, dann kann es sein, dass sich eine Person ungewollt strafbar gemacht hat, indem sie einen gesetzlichen Tatbestand dadurch verwirklicht, dass sie pflichtwidrig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat – also fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit kommt aber nicht bei allen Delikten in Betracht. Denn fahrlässiges Verhalten ist nur strafbar, sofern fahrlässiges Handeln oder Unterlassen ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ansonsten gilt bei allen Straftatbeständen das Erfordernis des vorsätzlichen Handelns.

Du wirst im Strafrecht AT also auch lernen, wie ein fahrlässiges Begehungsdelikt aufgebaut ist und welche Probleme sich hier ergeben geben. Besonders klausurrelevant ist dabei das Problem der sogenannten Risikoerhöhung.

III. Erfolgsqualifikation

Neben den einfachen Begehungsdelikten bestehen im Strafrecht auch sogenannte erfolgsqualifizierte Delikte. Erfolgsqualifizierte Delikte sind solche Delikte, bei denen nicht nur der Grundtatbestand verwirklicht wird, sondern zusätzlich eine schwere Folge eintritt. Diese schwere Folge muss dann nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Beispiele für erfolgsqualifizierte Delikte sind die schwere Körperverletzung, die Körperverletzung mit Todesfolge, der Raub mit Todesfolge oder die Brandstiftung mit Todesfolge. Im Strafrecht AT lernst Du alles zum Aufbau der Erfolgsqualifikation und zu den Voraussetzungen.

Besonders klausurrelevant ist im Bereich der erfolgsqualifizierten Delikte das Problem des gefahrspezifischen Zusammenhangs.

IV. Unterlassungsdelikte

Im Strafrecht AT lernst Du zudem gleich zu Beginn Deines Jurastudiums die Unterlassungsdelikte kennen. Hierbei geht es um Delikte, die ein Unterlassen unter Strafe stellen. Anders als beim vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsdelikt wird man hier also bestraft, weil man etwas gerade nicht getan hat. Die Besonderheit bei den Unterlassungsdelikten besteht darin, dass der untätig Gebliebene aber eine Möglichkeit zum Handeln gehabt haben muss. Man unterscheidet dabei zwischen den echten, unechten und neutralen Unterlassungsdelikten.

Besonders klausurrelevant sind dabei die unechten Unterlassungsdelikte und damit verbundene Probleme bei der sogenannten Garantenstellung. Die Garantenstellung ist das Kernstück des unechten Unterlassungsdelikts. Bei der Garantenstellung handelt es sich im Strafrecht um eine Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt.

Diese Lerninhalte solltest Du im Strafrecht AT im Rahmen der Unterlassungsdelikte kennen:

  • Überblick zu den Unterlassungsdelikten
  • Unechtes Unterlassungsdelikt
  • Garantenstellung
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Das Problem der Ingerenz und die an die Ingerenz geknüpften Anforderungen
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Das Problem der Beteiligung durch Unterlassen und die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Nichtanzeigen einer Straftat

V. Rechtfertigungsgründe

Nachdem Du gelernt hast, wann eine bestimmte Handlung strafbar ist, wirst Du Dich mit den Rechtfertigungsgründen beschäftigen. Rechtfertigungsgründe sind Umstände, die die Rechtswidrigkeit einer Handlung ausschließen. So kann es beispielsweise sein, dass die Tötung eines Menschen unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig ist, weil zum Beispiel eine Notwehrsituation vorliegt. Hieran sind jedoch strenge Kriterien geknüpft, sodass jeder Einzelfall individuell und ganz sorgfältig geprüft werden muss.

Neben der Notwehr lernst Du auch den rechtfertigenden Notstand als möglichen Rechtfertigungsgrund im Strafrecht kennen. Der rechtfertigende Notstand unterscheidet sich von der Notwehr dahingehend, dass hier nicht nur Individualrechtsgüter schutzfähig sind, sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit.

Darüber hinaus lernst Du im Rahmen der Rechtfertigungsgründe das Festnahmerecht kennen. So kann es unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, dass Du eine Person gegen ihren Willen festhälst. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Du zufällig siehst, dass jemand einer alten Dame gewaltsam die Handtasche entreisst und mit der Handtasche wegrennen will. In dieser Situation könntest Du die Person bis zum Eintreffen der Polizei gegen ihren Willen festhalten.

Zu den Rechtfertigungsgründen zählt auch die Einwilligung. In bestimmten Situationen rechtfertigt die Einwilligung eine strafrechtlich relevante Handlung. Eine solche Einwilligung liegt beispielsweise bei Boxkämpfen vor. Grundsätzlich erfüllen Schläge im Rahmen eines Boxkampfes zwar den Tatbestand des § 223 StGB, also der Körperverletzung. Dies führt bei einem Boxkampf aber deshalb nicht zur Strafbarkeit, weil das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit disponibel ist. Das heißt, dass man in eine Körperverletzung, welche an einem selbst begangen werden soll, einwilligen kann. Doch auch in solch vermeintlich eindeutigen Fällen wie dem Boxkampf kann es zu schwierigen Fragen kommen: Was ist, wenn ein Boxer den Kampf unter Einflussnahme von Dopingmitteln bestritten hat? Liegt dann trotzdem eine Einwilligung seines Kontrahenten in die Körperverletzung vor? Oder könnte man hier sagen, dass sich die Einwilligung lediglich auf einen Kampf ohne Dopingmittel bezogen hat? Probleme ergeben sich zudem bei der Sterbehilfe, da das Rechtsgut “Leben” grundsätzlich nicht disponibel ist.

Zum Themenkomplex der Rechtfertigungsgründe solltest Du also die folgenden Lerninhalte kennen:

  • Überblick zu den Rechtfertigungsgründen
  • Notwehr
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Problem der fahrlässigen Notwehrprovokation
  • Rechtfertigender Notstand
  • Festnahmerecht
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Problem der Tat im Sinne des § 127 StPO
  • Einwilligung
  • Rechtfertigende Einwilligung
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Problem der Sterbehilfe
  • Problem des fehlenden subjektiven Rechtfertigungselements

VI. Schuld

Nachdem Du jetzt alles zum Tatbestand, zur Kausalität, zur objektiven Zurechnung, zu den Vorsatzformen und zur Rechtswidrigkeit gelernt hast, nähern wir uns im Aufbau einer Straftat allmählich dem Ende und kommen zur Frage nach der Schuld. Was bedeutet Schuld? Wann handelt jemand schuldhaft?

Die Schuldfähigkeit wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich durch eine negative Abgrenzung zu den §§ 19, 20, 21 StGB. Dort ist zumindest definiert, wer schuldunfähig ist. Schuldfähig ist demnach jeder, der die Fähigkeit hat, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Einsichtsfähigkeit fehlt bei Kindern unter 14 Jahren und bei seelischen Störungen.

Im Rahmen der Schuldfrage können sich viele Probleme ergeben. Ein besonders klausurrelevantes Problem ist der Problemkreis der actio libera in causa. Die actio libera in causa beschreibt folgende Situation: Ist der Täter bei Begehung der Tat unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, kann er grundsätzlich nicht bestraft werden, weil er in diesem Zustand gemäß § 20 StGB nicht schuldhaft handelt. Problematisch wird dies insbesondere in Fällen, in denen sich der Täter bewusst betrinkt, um im betrunkenen (und vermeintlich schuldunfähigen Zustand) eine Straftat zu begehen.

Ebenfalls klausurrelevant und äußerst spannend ist der sogenannte Erlaubnistatbestandsirrtum – auch als ETBI abgekürzt. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum besteht dann, wenn der Täter glaubt, dass er im Rahmen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes handelt, also z.B. in Notwehr oder Notstand. Ein klassischer Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums wäre beispielsweise die folgende Situation: Du wirst nachts wach, weil Du merkwürdige Geräusche in der Küche hörst - Du siehst eine dunkle Gestalt am Kühlschrank stehen und denkst, dass es sich um einen Einbrecher handelt und schlägst ihn mit einer Bratpfanne zu Boden. Dabei war es nur Dein Mitbewohner, der gerade von einer Party nach Hause gekommen ist.

Diese und weitere Irrtümer und Probleme wirst Du im Strafrecht kennenlernen. Diese hier sind dabei besonders klausurrelevant:

  • Irrtümer über Rechtfertigungsgründe
  • Problem des Erlaubnistatbestandsirrtums
  • Notwehrexzess
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Problem des extensiven Notwehrexzesses
  • Entschuldigender Notstand
  • Übergesetzlicher Notstand
  • Schuldfähigkeit
    • In diesem Zusammenhang wichtig: Problem der actio libera in causa

VII. Versuch

Das Strafrecht kennt noch eine Besonderheit: Der oben erwähnte Auftragskiller muss die Zielperson nicht unbedingt getötet haben, um sich strafbar zu machen. Unter Umständen reicht hier auch schon der Versuch aus. Die Tat muss also nicht vollendet sein. So kann beispielsweise jemand wegen versuchten Totschlags oder versuchten Mordes bestraft werden. Der Versuch spielt eine herausragend wichtige Rolle im Strafrecht AT und wird Dich vom ersten Semester bis zum Examen begleiten. Der Versuch bezeichnet das Stadium zwischen strafloser Tatvorbereitung und der Tatvollendung.

Beispiel: Der Auftragskiller A will den B erschießen, verfehlt aber jeden seiner Schüsse. Da er den B nicht getötet hat, macht er sich nicht wegen eines Tötungsdelikts strafbar – es kommt jedoch der Versuch in Betracht. Ein Versuch liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Doch wann setzt der Täter unmittelbar zur Verwirklichung der Tat an? Reicht es schon aus, dass der Auftragskiller ins Auto steigt und zum geplanten Tatort fährt und dort auf den B wartet oder muss er auch den Abzug seiner Pistole betätigen? Macht er sich des Versuchs strafbar, wenn er es sich nach dem ersten Fehlschuss plötzlich anders überlegt und nach Hause fährt, anstatt nochmal zu schießen? Oder ist er dann von der Tat zurückgetreten?

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Diese kleinen Beispiele machen deutlich, dass es beim Versuch eine Reihe von umstrittenen Problemen gibt, die Du unbedingt beherrschen musst.

  • Problem des untauglichen Versuchs und des sogenannten Wahndelikts
  • Problem des unmittelbaren Ansetzens bei § 25 II StGB
  • Problem des unmittelbaren Ansetzens bei § 25 I 2. Alt. StGB
  • Problem des unmittelbaren Ansetzens bei § 13 StGB
  • Problem des unmittelbaren Ansetzens bei Regelbeispielen
  • Rücktritt vom Versuch – der Versuch aus grobem Unverstands
  • Problem des mehraktigen Versuchs
  • Problem der außertatbestandlichen Zielerreichung – sogenannte Denkzettelfälle
  • Problem des halbherzigen Rücktritts
  • Problem: Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten

VIII. Weitere wichtige Lerninhalte

Neues Wissen lernt man bekanntlich am besten mit einem Praxisbezug und spannenden Fällen. Daher wirst Du die erwähnten Lerninhalte zum Aufbau einer Straftat oder zu möglichen Problemen im Vorsatz oder zum Versuch anhand von Fall-Beispielen lernen. Hierzu greifen viele Profesor:innen zum Teil auf Lerninhalte aus dem Strafrecht BT vor, sodass Du es auch im Strafrecht AT mit Mord und Totschlag, der Körperverletzung, Sachbeschädigung oder dem Diebstahl zu tun haben wirst.

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