Die wichtigsten Lerninhalte im BGB AT

Wir informieren Dich über Die wichtigsten Lerninhalte im BGB AT
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In diesem Beitrag findest Du die wichtigsten klausurrelevanten Lerninhalte aus dem BGB AT, die Du bereits im ersten Semester Deines Jurastudiums lernen musst. Die Liste dient Dir als Leitfaden für das erste Semester – zugleich dient sie Dir als Checkliste für die Examensvorbereitung im BGB AT. Du fragst Dich vielleicht wie das möglich ist, da im Examen doch Wissen auf einem höheren Level von Dir verlangt wird und nicht “nur” Wissen aus dem ersten Semester?

Wichtiges Grundlagenwissen

Dein juristisches Verständnis basiert aber auf dem Wissen, das Du im ersten Semester bzw. im BGB AT erlangst. Du lernst also zu Beginn des Studiums das fundamentale Grundlagenwissen, das Du unbedingt beherrschen solltest, um so schnell wie möglich das nötige Systemverständnis im Zivilrecht zu erlangen. Denn darauf kommt es später in den Klausuren und vor allem im Examen mehr an, als auf auswendig gelernte Fälle, Meinungsstreits und Definitionen. Du legst im ersten Semester den Grundstein für alle weiteren Lernschritte, sodass sich die Liste für jede Phase Deines Jurastudiums eignet. Im Optimalfall musst Du die hier gelisteten Themen in der späteren Examensvorbereitung nur noch vertiefen bzw. wiederholen. Genug geredet – starten wir mit den wichtigsten (klausurrelevanten) Themen aus dem BGB AT:

I.) Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen

In Klausuren aus dem Zivilrecht wird meistens nach einem bestimmten Anspruch gefragt – z.B. einem Anspruch auf Schadensersatz oder einem Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache – oder es wird ganz allgemein gefragt, wie Du die Rechtslage bewertest. In den Klausuren können dann auch mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, sodass hier eine gewisse Prüfungsreihenfolge sinnvoll ist, um die Fälle strukturiert prüfen zu können und nicht im Chaos zu versinken. Die Prüfungsreihenfolge ergibt sich zwar aus dem Gesetz selbst. Das System und die dahinter stehenden Feinheiten musst Du aber erlernen. Deshalb lernst Du gleich zu Beginn Deines Jurastudiums Du die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen kennen. Diese Reihenfolge ist absolutes Grundlagenwissen. Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen solltest Du im Schlaf beherrschen. Du lernst hier zwischen vertraglichen, quasivertraglichen, sachenrechtlichen bzw. dinglichen, deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden.

Es gibt übrigens eine Eselsbrücke, die sich viele Student:innen merken, um die Reihenfolge zu behalten: “Viel Quatsch schreibt der Bearbeiter”.

II.) Anspruchsaufbau

Wenn Du einen passenden Anspruch ausfindig gemacht hast, ist im nächsten Schritt der zivilrechtliche Anspruchsaufbau zu berücksichtigen. Es gibt also nicht nur eine bestimmte Reihenfolge, was die Anspruchsgrundlagen angeht – auch der Anspruch selbst folgt einem bestimmten Schema. Dies ist wichtig, weil Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen auf den ersten Blick vielleicht möglich erscheinen, bei näherer Betrachtung aber nicht entstehen können, wieder erlöschen oder nicht durchsetzbar sind. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn sogenannte rechtshindernde Einwendungen (auch Nichtigkeitsgründe genannt) vorliegen. Eine rechtshindernde Einwendung liegt zum Beispiel vor, wenn Dein Vertragspartner nicht geschäftsfähig ist, weil er gerade mal 9 Jahre alt und somit minderjährig ist. Auch bei Verstößen gegen gesetzliche Verbote oder Sittenwidrigkeit kann kein Anspruch entstehen – dies wäre zum Beispiel bei einem Drogendeal der Fall.

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Ist der Anspruch entstanden, dann kann er aus verschiedenen Gründen wieder erlöschen. Ansprüche können beispielsweise dann erlöschen, wenn Du einen Vertrag anfechtest oder vom Vertrag zurücktreten willst. Du siehst also, dass es hier einiges zu beachten gibt.

III.) Zustandekommen eines Vertrages: Die Einigung, §§ 145 ff. BGB

Im nächsten Schritt lernst Du im BGB AT, wann ein Vertrag zustande kommt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. In der Regel sind für das Zustandekommen eines Vertrages mindestens zwei wirksame Willenserklärungen erforderlich. Diese Willenserklärungen werden Angebot und Annahme genannt. Ist ein Vertrag geschlossen worden, dann heißt es aber noch nicht, dass er auch wirksam ist. An dieser Stelle lernst Du nicht nur die Voraussetzungen kennen, sondern auch die ersten wichtigen Definitionen, die Dich das gesamte Studium über begleiten werden.

Bei Willenserklärungen handelt es sich um die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens, also eine nach außen wahrnehmbare Kundgabe des Willens einer Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Rechtserfolg soll deshalb eintreten, weil er von der erklärenden Person gewollt ist. Daher der Begriff “Willenserklärung”. Passen Wille und Erklärung nicht zusammen, dann liegt ein sogenannter Willensmangel vor. Welche Probleme sich hier ergeben können und warum die einzelnen Bestandteile der Willenserklärung wichtig sind, lernst Du ebenfalls im ersten Semester. Außerdem erfährst Du, ob bloßes Schweigen auch eine Willenserklärung sein kann und ob eine schriftliche Willenserklärung wirksam bei Dir zugegangen ist, obwohl Du den Briefkasten abmontiert hast, um bspw. keine weiteren Rechnungen mehr zu erhalten. All das lernst Du in den Lerneinheiten zum Zustandekommen eines Vertrages. Hier werden noch weitere Inhalte und Probleme relevant, die Du beherrschen solltest:

  • Willenserklärung
  • Problem: Potentieller Erklärungswille bei Willenserklärungen
  • Wirksamwerden einer Willenserklärung
  • Problem: Abhandengekommene Willenserklärung
  • Problem: Zugang bei mündlichen Willenserklärungen
  • Problem: Zugangshindernisse
  • Sonderfall: Schweigen
  • Konsens

IV.) Rechtshindernde Einwendungen

Wie Du bereits erfahren hast, spielen die sogenannten rechtshindernden Einwendungen beim Zustandekommen von Verträgen eine erhebliche Rolle. Daher wirst Du im Laufe des ersten Semesters noch etwas weiter auf dieses Thema eingehen und lernen, welche Nichtigkeitsgründe es konkret gibt. Hier solltest Du von Anfang an aufpassen, damit Du die rechtshindernden Einwendungen nicht mit den sogenannten rechtsvernichtenden Einwendungen verwechselst. Beide führen zwar dazu, dass ein Anspruch letztlich ausscheidet. Sie werden aber an unterschiedlichen Stellen im Prüfungsaufbau relevant und unterscheiden sich auch sonst voneinander. Rechtshindernde Einwendungen nennt man solche Rechte, die verhindern, dass ein vertraglicher Anspruch überhaupt erst entsteht, während rechtsvernichtende Einwendungen einen bereits entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen. Rechtshindernde Einwendungen sind zu finden in den Regeln über die Geschäftsfähigkeit, bei schweren Fehlern in der Willenserklärung, im Rahmen der Formvorschriften, bei Verstößen gegen Verbotsgesetze sowie bei Sittenwidrigkeit und dem sogenannten Bedingungseintritt.

Zu diesem Themenkomplex gehören auch die folgenden Lerninhalte, in denen die einzelnen rechtshindernden Einwendungen nochmal gesondert behandelt werden:

  • Wirksamwerden der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
  • Wann ist ein Geschäft für den Minderjährigen “lediglich rechtlich vorteilhaft”?
  • Schutz des Minderjährigen im BGB
  • Die Formunwirksamkeit (§ 125 BGB) als rechtshindernde Einwendung
  • Gesetzliche Formvorschriften als rechtshindernde Einwendungen
  • Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) als rechtshindernde Einwendung
  • Verstöße gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB) als rechtshindernde Einwendung
  • Unterschiedliche Fallgruppen der Sittenwidrigkeit

V.) Anfechtung, §§ 142 I, 119 ff. BGB

Die Anfechtung gehört zu den wichtigsten Lerninhalten Deines Studiums, da sie häufig in Klausuren geprüft wird. Die Anfechtung ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht und sie wird unter dem Punkt “Anspruch nicht erloschen” geprüft. Im ersten Semester Deines Jurastudiums lernst Du, welche Voraussetzungen an die Anfechtung geknüpft sind, was passiert, wenn ein Vertrag angefochten wird und welche Probleme sich dabei ergeben können.

Im Rahmen der Anfechtung lernst Du zudem die unterschiedlichen Anfechtungsgründe kennen. Die arglistige Täuschung aus § 123 I 1. Fall BGB ist dabei besonders klausurrelevant, sodass wir in unseren Lerneinheiten hierauf verstärkt eingehen. Außerdem können sich bei der Anfechtung einige Probleme ergeben, die in der Literatur und der Rechtsprechung umstritten sind – wie etwa das Problem der Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht. Folgendes Beispiel, um das Problem einmal besser nachvollziehen zu können: A erteilt dem B Vollmacht, ein Auto zu kaufen und sagt 100.000 Euro, wollte jedoch nur 10.000 sagen. B läuft los und kauft bei C im Namen des A ein Auto für 100.000 Euro. Jetzt will C von A den Kaufpreis. A entdeckt seinen Irrtum und überlegt, was er tun kann und will insbesondere die Vollmachtserteilung anfechten. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Anfechtung zu einer Schadensersatzpflicht des Anfechtenden führen kann. Um solche Fragen beantworten zu können, solltest Du die folgenden Lerninhalte beherrschen:

  • Anfechtungsgründe, §§ 119 ff. BGB
  • Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund, § 123 I 1. Fall BGB
  • Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
  • Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, § 122 BGB

VI.) Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

Stell Dir vor, Du verprügelst jemanden und irgendwann werden Deine Arme schwer und Du bittest einen Freund, Dich bei der Prügelei zu vertreten. Ist das eine Stellvertretung im rechtlichen Sinne? Vermutlich nicht, oder? Schwieriger wird es jedoch bei der Frage, was der Unterschied zwischen einem Stellvertreter und einem Boten ist. Oder welche Folgen es hat, wenn der Vertreter gar nicht wusste, dass er zur Stellvertretung nicht befugt war und dachte, anstelle eines anderen rechtsgeschäftlich zu handeln. Die Stellvertretung kennt verschiedene Formen und ist nicht nur in der Praxis äußerst relevant – sie ist auch ein häufiges Prüfungsgebiet in Klausuren. Im ersten Semester Deines Jurastudiums lernst Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vertretung kennen. Im Rahmen der Stellvertretung sind insbesondere die folgenden Lerninhalte wichtig:

  • Handeln im fremden Namen (sogenannte Offenkundigkeit)
  • Vertretungsmacht
  • Duldungs- und Anscheinsvollmacht
  • Beschränkungen der Vertretungsmacht
  • Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I BGB

VII.) Verjährung, §§ 194 ff. BGB und Verjährungsfristen

Außerdem lernst Du im BGB AT die Verjährung und die Verjährungsfristen kennen. Hier geht es beispielsweise um folgende Fragen: Wann verjähren Ansprüche? Wann beginnt die Verjährungsfrist? Kann der Schuldner, wenn er trotz Verjährung leistet, den gezahlten Betrag zurückfordern? Können Ansprüche niemals verjähren?

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Dieses Prüfungsgebiet ist zwar nicht so komplex wie die Auslegung von Willenserklärungen, die Anfechtung oder die Stellvertretung. Die richtige Berechnung von Verjährungsfristen kann aber knifflig werden. Hin und wieder wird die Verjährung in Klausuren derart eingebaut, dass bei der Berechnung ein oder mehrere Feiertage bedacht werden müssen, sodass sich die Fristen verschieben. Das mag jetzt einfach klingen, aber in einer Klausur, in der Du für die Bearbeitung nicht so viel Zeit hast und zusätzlich nervös bist, kann es schnell passieren, dass Du solche Dinge übersiehst und dann einen Schadensersatzanspruch bejahst, der eigentlich verjährt sein müsste. Deine Klausur kann dadurch schnell in die falsche Richtung geraten.

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