Die Arbeit mit dem Gesetz
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Das Gesetz bildet in Kombination mit einem Gutachten Dein wichtigstes Werkzeug. Du wirst lernen müssen, wie Du es für Dich nutzt und wie Du mit dem Gesetz am besten arbeiten kannst. Manchmal ist es nicht ganz einfach zu verstehen, was eine Vorschrift genau meint und was aus ihr eigentlich folgen soll. Es ist enorm wichtig, dass Du Dir zunächst einen Überblick über die Rechtsnormen, deren Hierarchie und deren Auslegung verschaffst.
Die Normenhierarchie
In der Normenhierarchie ganz oben thront das Europarecht, also z.B. der EU-Vertrag. Auf nationaler Ebene ist das Grundgesetz (GG) die ranghöchste Normensammlung. Danach folgt das sogenannte „einfache Recht“. Das sind zum einen Gesetze, die vom Bundes- bzw. Landtag erlassen worden sind, wie z.B. das BGB, aber auch – nachrangig – Rechtsverordnungen, die von der Bundes- oder Landesregierung erlassen worden sind (Beispiel: Hundeverordnung). Diese Normenhierarchie ist von Bedeutung, wenn z.B. im BGB etwas anderes steht als im GG. Dann setzt sich das GG durch. Man spricht auch vom „Geltungsvorrang“ des höherrangigen Rechts, hier also des GG.
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Kostenlos anmeldenIm täglichen Geschäft gilt allerdings der „Anwendungsvorrang“ des einfachen Rechts, d.h., solange das BGB nicht gegen das GG verstößt, wendest Du für die konkrete Falllösung das BGB an.
Auslegung von Gesetzen
Eine wesentliche Aufgabe im Jurastudium besteht darin, diese Normen, egal welchen Rangs, auszulegen. Hierfür gibt es vier sogenannte Auslegungsmethoden.
Der Wortlaut
Bei der Auslegung von Gesetzen ist der Wortlaut der Norm der erste Anknüpfungspunkt. Wenn das Hundesteuergesetz die Steuerpflichtigkeit von Hundehaltern regelt, dann gilt das Gesetz für Hunde, und nicht etwa für Katzen. Der Wortlaut bildet also die Grenze der Auslegung von Gesetzen. Unzulässig wäre daher eine „Auslegung“ dahingehend, dass Katzen Hunde „im Rechtssinne“ und Katzenhalter daher auch steuerpflichtig seien. Manchmal hilft der Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen aber nicht weiter.
Die Systematik
Insbesondere wenn der Wortlaut bei der Auslegung von Gesetzen nicht ergiebig ist, dann musst Du in der Klausur auf andere Auslegungsmethoden zurückgreifen. Häufig gibt die systematische Stellung Aufschluss über die Auslegung. Du untersuchst dabei, in welchem Kontext die jeweilige Norm steht.
Dabei schaust Du Dir beispielsweise an, in welchem Abschnitt die Norm steht, welche Normen in diesem Abschnitt noch enthalten sind und kannst daraus Schlüsse für Deine eigene Auslegung ziehen.
Sinn und Zweck
Wichtig bei der Auslegung von Gesetzen sind auch der Sinn und Zweck einer Norm. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 GastG (Gaststättengesetz) ist es z.B. Leib und Leben der Gäste zu schützen. Wenn ein Gaststättenbetreiber unzuverlässig ist, dann ist nach § 15 Abs. 1 GastG dessen Gaststättenerlaubnis zurückzunehmen.
Nach dem Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Schutz der Gäste, gibt es für die Behörde, die die Gaststättenerlaubnis zurücknimmt auch keinen Ermessensspielraum. Daher wäre es z.B. unbeachtlich, wenn der Gaststättenbetreiber, dessen Erlaubnis zurückgenommen wurde, vortragen würde, dass ihn die Rücknahme unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränke.
Entstehungsgeschichte
Die historische Auslegung von Gesetzen spielt jedenfalls in der Klausur so gut wie keine Rolle. Bei der historischen Auslegung betrachtest Du die Entstehungsgeschichte der Norm. Hierzu bedarf es historischen Hintergrundwissens oder der Recherche in den Entstehungsmaterialien der Norm – also z.B. die Sichtung von Beratungen über das Gesetz im Bundestag.
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Kostenlos anmeldenDer Korrektor wird Dir in der Klausur nicht abnehmen, dass Du z.B. weißt, wie § 15 I GastG seinerzeit zustande gekommen ist (Randbemerkung: „Woher wissen Sie das?“). In der Hausarbeit hingegen kann die historische Auslegung durchaus eine Rolle spielen, da hier die Möglichkeit besteht, entsprechende Recherchearbeit zu betreiben. Da die historische Auslegung zum Auslegungskanon gehört, wäre es daher unter Umständen bei einer Hausarbeit sogar fast fahrlässig, die historische Auslegung zu vernachlässigen.