Klausurbearbeitung II - Die Fallfrage

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Nachdem Du im ersten Schritt den Sachverhalt erfasst hast, bedarf es nun der genauen Klärung der zu bearbeitenden Fallfragen. Diese geben vor, was geprüft werden soll. Bei der gesamten Falllösung ist penibel darauf zu achten, dass nur die konkret gestellten oder aus dem Sachverhalt abgeleiteten Fallfragen behandelt werden; alle darüber hinausgehenden Erörterungen ohne Fallbezug sind in der Klausur als überflüssig und damit falsch zu bewerten.

Nur prüfen, was gefragt ist

Ziel einer Klausur ist es nicht, festzustellen, was Du als Bearbeiter:in der Klausur alles weißt, sondern zu prüfen, ob Du in der Lage bist, einen konkreten Fall zu erfassen und (nur) mit den dafür notwendigen Rechtsausführungen zu lösen. Die Ausbreitung von Wissen ohne Fallbezug und insbesondere ohne konkreten Bezug zur Fallfrage ist überflüssig – und Überflüssiges ist falsch. Die goldene Regel lautet deshalb: „Nur prüfen, was gefragt ist!“ Im Idealfall sind Fallfragen klar und eindeutig formuliert.

Ein Beispiel: Hat G gegen S einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens?

Das Klausurleben spielt aber oft anders. Dir werden hin und wieder allgemeine Aufgabenstellungen begegnen, die eigenständig mit Inhalt zu füllen sind. Das fällt vielen Jurastudent:innen erfahrungsgemäß schwer. Die Fallfrage ist dann nämlich durch Auslegung des Sachverhalts zu konkretisieren.

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Nehmen wir folgendes, immer wieder auftauchendes Beispiel:

Wie ist die Rechtslage?

Ein Graus. Man könnte sich in einem weiten Sinne durch eine solche Aufgabenstellung dazu aufgefordert fühlen, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten untereinander umfassend zu klären. Dafür würde die Zeit indes nicht reichen. Fast immer wird diese weit gefasste Fragestellung deshalb durch die Interessenlage der im Sachverhalt genannten Beteiligten wieder eingeschränkt. Es sind nur diejenigen Rechtsfragen zu behandeln, die nach der Interessenlage der Beteiligten sinnvollerweise einer rechtlichen Klärung bedürfen. Dies ist durch Auslegung des Sachverhalts zu ermitteln. Erneut zeigt sich, dass die Befassung mit den Interessenlagen der Beteiligten ein wesentlicher Bestandteil der Erfassung und Auslegung des Sachverhalts sein kann. Bei der zutreffenden Erfassung der Aufgabenstellung hat dieser Aspekt sogar die Funktion einer Weichenstellung für das Prüfungsprogramm und damit letztlich für das Gelingen der gesamten Klausur.

Jedes Rechtsgebiet hat seine Besonderheiten

Bei der korrekten Erfassung der Fallfrage sind auch Besonderheiten zu berücksichtigen, die den Sachgebieten des Zivilrechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts zu eigen sind.

Beginnen wir einmal mit der Zivilrechtsklausur: Ihre häufigste Form ist die „Anspruchsklausur“. Bei ihr sind Ansprüche zu prüfen. Was unter einem Anspruch zu verstehen ist, verrät uns § 194 BGB in seinem ersten Absatz: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. Es muss also einen geben, der etwas verlangen kann. Das ist der Gläubiger. Und dann muss es auch jemanden geben, von dem er etwas verlangen kann. Das ist der Schuldner. Dummerweise ist das Feld desjenigen, was der Gläubiger von dem Schuldner verlangen kann, weit gefasst: Jedes Tun oder Unterlassen. Es kommen also zahlreiche Anspruchszielrichtungen in Betracht. Etwa die Erfüllung eines Vertrages. Oder Schadensersatz. Oder Aufwendungsersatz. Oder Nutzungsersatz. Oder Verwendungsersatz. Oder Herausgabe. Um Gottes willen – so viel? Ja, sogar noch viel mehr.

Und gerade deshalb ist es als wesentliche Prüfungsleistung zu werten, wenn der Bearbeiter seiner Klausur bei bewusst weit gefasster Fallfrage – „Wie ist die Rechtslage“ – eigenständig ein Gepräge gibt, in dem er aus den zahlreichen theoretisch denkbaren Anspruchszielen diejenigen herausfiltert, die dem Begehren der Beteiligten entsprechen und wenn er diese dann auch noch in einer sinnvollen Reihenfolge prüft. Aber wie macht man das?

Im Zivilrecht: Wer will was von wem woraus?

Im Ausgangspunkt mit einer einfach klingenden, tatsächlich aber äußerst schwierigen Frage, die Du Dir in zivilrechtlichen Anspruchsklausuren immer wieder selbst stellen musst: „Wer will was von wem woraus?“ Eine kurze Frage, die aber dennoch in drei Bestandteile zu untergliedern ist.

Zunächst einmal geht es darum festzulegen, wer wen in Anspruch nimmt. Gerade in Sachverhalten mit mehreren Beteiligten kommen oftmals mehrere Anspruchsinhaber (Gläubiger) und mehrere Anspruchsgegner (Schuldner) in Betracht. Und mehrere Personen können auch hinsichtlich eines einzigen Anspruchs nebeneinander Gläubiger oder Schuldner sein. Bereits die Frage „Wer von wem?“ kann also mehrere Antworten haben. In solchen Fällen musst Du dann immer Zwei-Personen-Verhältnisse bilden. Es muss bei jedem zu prüfenden Anspruch einen Anspruchsinhaber und einen Anspruchsgegner geben.

Dies entspricht dem sogenannten Zweiparteienprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass der Zivilprozess stets eine angreifende und eine den Angriff abwehrende Partei voraussetzt. Insichprozesse sind unzulässig. Ein solcher Insichprozess liegt beispielsweise dann vor, wenn ein gesetzlicher Vertreter auf beiden Seiten auftritt. Es dürfen also nicht weniger und auch nicht mehr als zwei Parteien am Zivilprozess beteiligt sein – ein Kläger und ein Beklagter. In der zivilrechtlichen Klausur erstellst Du ein Gutachten, das als Vorbereitung für die Entscheidung in einem Zivilprozess dienen soll. Und deshalb ist es erforderlich, dass Du Zwei-Personen-Verhältnisse bildest. Für jeden Anspruch musst Du einen Gläubiger und einen Schuldner ausfindig machen. Soweit zum ersten Teil der Frage „Wer will was von wem woraus?“ – dem Teilaspekt „Wer von wem?“.

Der zweite Teilaspekt fragt nach der Rechtsfolge. „Was“ begehrt der Gläubiger vom Schuldner bzw. der Kläger vom Beklagten? Diese Frage ist möglichst juristisch und nicht rein wirtschaftlich zu beantworten. Ein einfaches Beispiel: Begehrt der G von dem S die Zahlung eines Geldbetrages, dann kann dies unterschiedliche Gründe haben. Es kann um die Erfüllung eines Vertrages gehen. Beispielsweise kann der Verkäufer von dem Käufer die Zahlung des Kaufpreises begehren. Dann ist die Suche nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage, auf die wir gleich näher zu sprechen kommen, fast schon trivial. Sie findet sich in § 433 II BGB.

Es kann aber auch um den Ersatz eines Schadens gehen. Dann fällt die Suche nach der richtigen Anspruchsgrundlage schon deutlich schwerer, zumal es unterschiedliche Arten des Schadensersatzes gibt. Im Laufe des Studiums wirst Du beispielsweise die Unterscheidung zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Schadensersatz neben der Leistung kennenlernen.

Wo sich die “Spreu vom Weizen trennt”

Und vielleicht geht es ja auch gar nicht um den Ersatz eines Schadens, also eines unfreiwilligen Vermögensopfers, sondern vielmehr um den Ersatz von Aufwendungen, bei denen es sich um freiwillige Vermögensopfer handelt. Man könnte dies weiter ausführen, muss es aber gar nicht, weil schon jetzt eines klar wird: „Zahlung eines Geldbetrages“ kann so ziemlich alles sein, was das materielle Zivilrecht einem zu bieten hat. In der Klausur bist Du damit also noch keinen Schritt weiter, wenn Du Dich bei der Erfassung der Fallfrage mit der Feststellung begnügst, dass A von B die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages begehrt. Vielmehr solltest Du bereits mit juristischer Expertise im Stande sein festzulegen, um welche konkrete(n) Rechtsfolge(n) es sinnvollerweise geht und um welche eben nicht. Nur dann wird einem bei einer weit gefassten Fallfrage wie derjenigen nach der „Rechtslage“ eine sinnvolle Beschränkung des Prüfungsprogramms gelingen.

Hierin steckt eine wesentliche Prüfungsleistung, die deutlich wichtiger und auch schwieriger ist als das Auffinden der in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen. Das ist vielen gar nicht bewusst, stimmt aber trotzdem. Wenn Du als Klausurbearbeiter:in erkennst, welche Rechtsfolge im konkreten Fall hinterfragt ist, dann mag es Dir verziehen sein, dass Du vielleicht nicht alle hierfür einschlägigen Anspruchsgrundlagen aufgefunden und geprüft hast. Verkennst Du aber das Anspruchsziel, so kannst Du die Klausur kaum noch bestehen, zumindest nicht mit einer Punktezahl, die Dir ein Lächeln ins Gesicht zaubert.

Der zweite Teil der Frage „Wer will was von wem woraus?“ hat es also in sich. Die Frage nach dem „Was“ ist es, die unter den Jurastudent:innen die „Spreu vom Weizen trennt“. Deshalb lohnt es sich, diesem Teilaspekt der Fallfrage gesteigerte Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Frage nach den einschlägigen Anspruchsgrundlagen

Gelingt einem dies und hat man den im Sachverhalt ausfindig gemachten Zwei-Personen-Verhältnissen konkrete Anspruchsziele zugeordnet, fällt einem auch der dritte und letzte Schritt zur Beantwortung der Frage „Wer will was von wem woraus?“ deutlich leichter. „Woraus“ kann A von B eine bestimmte Rechtsfolge verlangen? Dies ist die Frage nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage bzw. den einschlägigen Anspruchsgrundlagen. Unter einer Anspruchsgrundlage versteht man diejenige Rechtsnorm – meist eine gesetzliche Bestimmung –, die das sich aus dem Sachverhalt ergebende Begehren rechtlich zu stützen geeignet ist.

Anspruchsgrundlagen bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge. Eine Norm kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn sie – das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale unterstellt – als Rechtsfolge den begehrten Anspruch gewährt, also auf das jeweilige Tun oder Unterlassen gerichtet ist, welches der Gläubiger vom Schuldner begehrt. Mit dem System der Ansprüche im Zivilrecht wollen wir uns an dieser Stelle nicht vertieft beschäftigen. Uns geht es hier ja „nur“ darum zu erkennen, was der Aufgabensteller von uns möchte, wenn er am Ende eines von ihm geschilderten Sachverhalts fragt: „Wie ist die Rechtslage?“ Er möchte dann in aller Regel wissen, wer von wem was verlangen kann und woraus dies folgt. Und zwar lediglich in demjenigen Umfang, wie es nach entsprechender Auslegung des Sachverhalts erforderlich erscheint, um den dargelegten Interessenlagen der Beteiligten gerecht zu werden. In diesem Sinne müssen grundsätzlich alle möglichen Anspruchsgrundlagen geprüft werden, die ernsthaft in Betracht kommen, nicht nur diejenigen, deren Tatbestandsvoraussetzungen im Ergebnis erfüllt sind.

In zivilrechtlichen Klausuren hast Du damit in aller Regel genug zu tun. Deshalb ist üblicherweise nur auf die materielle Rechtslage einzugehen; prozessuale Fragen sind nur dann zu behandeln, wenn im Sachverhalt oder der Fragestellung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Das passiert aber in den ersten Semestern nur in Ausnahmefällen. In den Examensklausuren ist eine prozessuale Einkleidung schon durchaus realistischer.

Wie sieht es im Öffentlichen Recht aus?

Anders sieht es jedoch im Öffentlichen Recht aus. Im öffentlich-rechtlichen Gutachten sind regelmäßig auch prozessrechtliche Fragen mit zu behandeln. Dies gilt nicht nur bei darauf ausdrücklich gerichteten konkreten Fallfragen,

Beispiel: Ist der Widerspruch des A gegen den Bescheid zulässig und begründet?,

sondern auch dann, wenn die Fallfrage allgemein gehalten ist

Beispiel: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

Nur wenn die Aufgabenstellung erkennbar allein auf die materielle Rechtslage abzielt, sind Ausführungen zur Zulässigkeit entbehrlich.

Auch hierzu zwei Beispiele: Ist der Antrag begründet? Ist das Gesetz verfassungsgemäß?

Entsprechendes gilt, wenn der Sachverhalt keine Hinweise auf eine Verfahrens- bzw. Prozesssituation enthält.

Beispiel: Durfte der Polizist P die Maßnahme durchführen?

Auch im öffentlichen Recht kann eine Klausur als Anspruchsklausur konzipiert sein.

Auch hierzu einige Beispiele: Hat A einen Anspruch auf Erlass des von ihm beantragten Verwaltungsakts? Hat der Student S Anspruch auf Zahlung von BAföG? Kann B von dem Land Schadensersatz verlangen?

Die Palette der Rechtsschutzformen im öffentlichen Recht ist breiter als die im Zivilrecht. Im Zivilrecht bleibt zur Durchsetzung von Rechten in der Regel nur der Klageweg. Im öffentlichen Recht stehen neben der verwaltungsrechtlichen Klage und der Verfassungsbeschwerde sowie den sonstigen verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten und der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle beispielsweise auch das Widerspruchsverfahren und eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfügung. Die Auswahl desjenigen statthaften Rechtsbehelfs, der dem geschilderten Begehren am besten gerecht wird, ist dann ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung. Dies erklärt, warum der prozessrechtliche Teil bereits im ersten Staatsexamen im Bereich des öffentlichen Rechts einen deutlich größeren Stellenwert einnimmt, als dies im Zivilrecht der Fall ist.

Wie sieht es im Strafrecht aus?

In einer strafrechtlichen Klausur wird demgegenüber regelmäßig danach gefragt, ob und wie sich die Beteiligten strafbar gemacht haben. Prozessuale Aspekte des Falles werden allenfalls im Wege einer Zusatzfrage thematisiert.

Auch hierzu Beispiele: Vor welchem Gericht wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben? Könnte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beantragen? Kann die Aussage in einem Strafprozess verwertet werden?

Haben die Rechtsgebiete Gemeinsamkeiten in der Fallbearbeitung?

Für Klausuren aus allen drei Rechtsgebieten gilt: Sind mehrere Fallfragen gestellt, so sind sie grundsätzlich in der vorgegebenen Reihenfolge zu prüfen. Davon sollte nur abgewichen werden, wenn es hierfür einen triftigen Grund gibt. Zu denken wäre etwa an eine Konstellation, in der die erste Fallfrage denklogisch auf der zweiten Fallfrage aufbaut. Der gewissenhafte Aufgabensteller wird dies aber in aller Regel bereits berücksichtigen, sodass Du grundsätzlich nichts Böses vermuten und die ihm vorgegebene Prüfungsreihenfolge hinnehmen solltest.

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Dies gilt insbesondere in solche Fällen, in denen eine erste Fallfrage auf die Klärung der materiellen Rechtslage abzielt und erst im Anschluss hieran nach der prozessualen Durchsetzung des Rechts gefragt ist. In solchen Fällen verdeutlicht der Aufgabensteller zunächst, dass ihm die materiellen Aspekte des Falles wichtiger sind als ausführliche Erwägungen zu prozessrechtlichen Fragen. Möglicherweise soll hierdurch auch die Konstruktion eines Hilfsgutachtens vermieden werden, weil ernst zu nehmende Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage bestehen. Und schließlich kann eine solche Reihung der Fallfragen charakteristisch für den Klausurtypus sein, etwa für eine Anwaltsklausur, in der danach gefragt ist, was der Anwalt seinem Mandanten raten würde; in einer solchen Konstellation würde ein Anwalt zunächst einmal die materielle Rechtslage prüfen, bevor er sich mit der etwaigen Ausübung von Gestaltungsrechten (z. B. Anfechtung vs. Rücktritt) oder der prozessualen Durchsetzung (z. B. Antrag auf Mahnbescheid, Klage, einstweiliger Rechtsschutz) befasst.

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