Klausurbearbeitung II - Die Reinschrift

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Hast Du den Sachverhalt erfasst, die Aufgabe verstanden und eine Lösungsskizze erstellt, dann gelangst Du nun endlich in die vierte und letzte Phase der Klausurbearbeitung: Die Erstellung der Reinschrift. Auf die kommt es an, nur sie wird benotet. Alles andere ist – wenn auch wichtiges und unabdingbares – „Vorgeplänkel“. Oder in anderen Worten: Erst die Pflicht, dann die Kür.

Der Aufbau muss selbsterklärend sein

Um ein überzeugendes Gutachten schreiben zu können, ist es wichtig, sich vor Augen zu führen, welchen Zweck es verfolgt und an wen es gerichtet ist. Das Gutachten dient dazu, einen Lebenssachverhalt nach den Maßstäben des einschlägigen Rechts zu beurteilen. Dein Gutachten richtet sich aber in erster Linie an Prüfer:innen. Es darf deshalb unterstellt werden, dass die Prüfer:innen Deines Gutachtens mit den gesetzlichen Regelungen und der Fachterminologie vertraut sind. Auch darf vorausgesetzt werden, dass der Sachverhalt den Leser:innen des Gutachtens bekannt sind. Daher kannst Du auf solche Ausdrücke wie „Laut Sachverhalt …“ ruhig verzichten - sie sind überflüssig.

Mit der Klausurlösung möchtest Du zeigen, dass Du in der Lage bist, den gestellten Sachverhalt unter Zuhilfenahme nur der Gesetzestexte umfassend rechtsgutachterlich zu würdigen. Alle im Aufgabentext aufgeworfenen Rechtsfragen sollen deshalb geprüft und mittels überzeugender Gesetzesinterpretation und korrekter Subsumtion einer zumindest vertretbaren Lösung zugeführt werden. Es geht also in erster Linie darum, den Eindruck zu vermitteln, dass Du über eine solide juristische Arbeitstechnik verfügst und das „juristische Handwerk“ beherrschst. Und dieser Eindruck entsteht nicht allein durch bestimmte Ergebnisse, die Du mit Deiner Begutachtung erzielst. Für den Klausurerfolg wesentlich bedeutsamer ist es, dass Deine Argumentation durch die Korrektor:innen nachvollzogen werden kann. Sie muss auf einer konsequenten Gedankenführung beruhen. Da die Leser:innen im rechtswissenschaftlichen Gutachten von der Frage zum Ergebnis hingeführt werden sollen, muss die Darstellungsweise diesem Erfordernis entsprechen.

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Für den Aufbau des Gutachtens gibt es eigentlich nur eine verbindliche Regel: Der Aufbau folgt dem Inhalt! „Richtig“ ist jeder Aufbau, der eine Darstellung der Lösung der Fallfrage in transparenter, für die Leser:innen des Gutachtens nachvollziehbarer Weise erlaubt. In keinem Fall sollte Dein gewählter Aufbau erklärt oder gar diskutiert werden. Der Aufbau muss selbsterklärend sein.

Der Gutachtenstil in der Klausurbearbeitung

Als Darstellungsweise ist der Gutachtenstil zu wählen. Er zeichnet sich dadurch aus, dass man von einer Frage ausgehend über die Subsumtion zu einem Ergebnis gelangt. Rechtsnormen und Sachverhalte werden schrittweise zusammengeführt. Dies geschieht durch die Subsumtion, also die Unterordnung des Sachverhalts unter eine Rechtsnorm. Aufgabe der Subsumtion ist es, einen tatsächlichen Einzelfall einer für eine Vielzahl von Fällen bestimmten normativen Regelung zuzuordnen. Gesetzesnormen sind in aller Regel abstrakt-generell formuliert. Die Subsumtion unter einen generell-abstrakten Rechtssatz dient nun der Fragestellung, ob in einem durch eine Vielzahl von Merkmalen gekennzeichneten Einzelfall gerade diejenigen Merkmale vorliegen, die dieser abstrakt-generelle Rechtssatz zur Bedingung (zum Tatbestand) seiner Konsequenz (seiner Rechtsfolge) macht. Dies erfolgt in vier Schritten:

  1. Im Obersatz wird die Frage aufgeworfen, ob der konkrete Sachverhalt den Tatbestand erfüllt.
  2. Sodann erfolgt der Hinweis, dass ein Sachverhalt immer dann den Tatbestand erfüllt, wenn er bestimmte Merkmale aufweist. Das nennt man die Definition.
  3. Im Anschluss hieran erfolgt die Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt die Merkmale aufweist. Eine solche Subsumtion i.e.S. hat grundsätzlich für jedes Merkmal zu erfolgen.
  4. Sind alle Merkmale erfüllt, gelangt man zu der Feststellung, dass der Sachverhalt den Tatbestand erfüllt. Diesen vierten und letzten Schritt der Subsumtion nennt man Konklusion.

In dieser Struktur der Subsumtion spiegelt sich der von Studierenden erwartete Gutachtenstil wider. Die Subsumtion erleichtert Dir und damit auch dem Leser des Gutachtens das Verständnis, warum eine bestimmte Frage in einer bestimmten Art und Weise zu beantworten ist. Die Prüfung der Gesetzesmerkmale erfolgt stets in den vier genannten Schritten: Einleitungssatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis.

Einleitungssatz (Obersatz), Definition, Subsumtion, Ergebnis

Der Einleitungssatz (Obersatz) dient zugleich der Umgrenzung des jeweiligen Prüfungsinhalts. In der strafrechtlichen Klausur ist beispielsweise die Strafbarkeit einer Person wegen eines bestimmten Verhaltens aus einem bestimmten Tatbestand zu prüfen. Deshalb muss der Einleitungssatz die zu prüfende Person, das zu prüfende Verhalten und die als Prüfungsmaßstab anzulegende Norm benennen. Die Faustformel lautet: „Wer, weshalb, woraus?“ Der Einleitungssatz könnte also etwa lauten: „T könnte sich wegen einer Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er dem O einen Baseball gegen den Kopf geworfen hat.“

In der zivilrechtlichen Klausur sind regelmäßig Ansprüche zu prüfen. Der Einleitungssatz muss den Anspruchsinhaber (Gläubiger), den Anspruchsgegner (Schuldner), den Anspruchsinhalt und die Anspruchsgrundlage enthalten. Dem liegt die berühmte Frage zugrunde: “Wer will was von wem woraus?“ Der Einleitungssatz könnte also lauten: „G könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben.“ Das Ergebnis kann stets nur die durch den Einleitungssatz aufgeworfene Frage bejahen oder verneinen. Wird ein möglicher Anspruch aus § 823 I BGB geprüft, kann sich das Ergebnis nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage beziehen; eine solche ist dann separat zu prüfen. Das gleiche gilt für das Strafrecht. Wird eine Strafbarkeit aus § 223 StGB geprüft, kann am Ende dieser Prüfung keine Strafbarkeit aus § 229 StGB festgestellt werden; auch hier wäre eine Verneinung der Strafbarkeit aus § 223 StGB und anschließend eine erneute Prüfung des § 229 StGB angezeigt.

Ein wichtiger Aspekt beim Verfassen guter Klausuren besteht neben der Beherrschung des Gutachtenstils darin, Schwerpunkte zu setzen und Wichtiges von weniger Wichtigem zu unterscheiden. Es ist schließlich nicht Aufgabe des Korrektors, die wichtigen Aspekte aus einer schwerpunktlosen Klausur zusammenzusuchen; wer im Nebel stochert und damit den Eindruck vermittelt, auf Zufallstreffer zu hoffen, hat die geforderte Leistung nicht erbracht.

Wie formuliert man eigentlich Unproblematisches?

Vielen Bearbeiter:innen fällt es auch noch im Examen erfahrungsgemäß schwer, Unproblematisches zu formulieren. Das klingt erst einmal schräg. Eigentlich müsste doch Problematisches, also Schwieriges schwer fallen, oder? Ja, das stimmt auch, aber auf den Umgang mit schwierigen Rechtsfragen und deren Lösung hat man sich in der Regel lange Zeit gut vorbereitet. Hierauf hat man sich während seines gesamten Studiums fokussiert. Probleme, Probleme, und nochmals Probleme. Aber wie sage ich eigentlich dem Prüfer, dass etwas unproblematisch ist? Auch das will gelernt sein, da Dir in der Klausur ansonsten die Zeit davonlaufen und eine angemessene Schwerpunktsetzung misslingen wird. Wie also kannst Du unproblematische Gesichtspunkte formulieren? Dafür gibt es – wie so häufig in der Juristerei – zwei extreme und einen vermittelnden, im Ergebnis ratsamen Ansatz.

Die schulmäßige Technik

Man kann schulmäßig die im ersten Semester erlernte Technik anwenden und auch bei (relativ) unproblematischen Tatbestandsmerkmalen einer Norm sorgfältig subsumieren. Ein Beispiel aus dem Strafrecht: Hat A ein dem B gehörendes Fahrrad weggenommen, kann man die Frage aufwerfen, ob das Fahrrad überhaupt eine Sache ist. Dann kann man die Sache unter Hinweis auf § 90 BGB als körperlichen Gegenstand definieren und sodann den Sachverhalt (Fahrrad) unter diese Definition (körperlicher Gegenstand) subsumieren. Im Rahmen der Prüfung einer Strafbarkeit wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB würde sich daran die Frage anschließen, ob das Fahrrad denn auch eine „bewegliche“ Sache ist. Und wenn man auch dies – mehr oder weniger aufwendig – festgestellt hat, schließt sich die Prüfung der Fremdheit für A an. Am Ende der zahlreiche Zeilen füllenden und Zeit vergeudenden Darstellung kommt man dann – wie überraschend! – zu dem ohnehin vorgezeichneten Ergebnis, dass es sich bei dem Fahrrad des B um eine für den A fremde bewegliche Sache handelt. Hat man mit dieser Erkenntnis etwas Wesentliches für die Lösung des Falles gewonnen? Nein, man hat etwas Wesentliches verloren, nämlich Zeit. Gerade im Strafrecht ist es fast garantiert, dass man die Aufgabe bei einem solchen Vorgehen nicht zu Ende lösen wird. Für die Prüfer:innen ist auch nicht erkennbar, wo die eigentlichen Probleme des Klausurfalles liegen, wenn alles in der gleichen epischen Breite abgehandelt wird. Und es drängt sich einem der Eindruck auf, dass der Schreiber – also Du – nicht in der Lage ist, Wichtiges zu erkennen und von Unwichtigem zu trennen. Zu Beginn des Studiums wird eine solch detaillierte Ausformulierung von Dir allerdings in aller Regel erwartet, weil es hier in erster Linie darum geht, den Gutachtenstil und die Technik zu erlernen. Da legen die Korrektor:innen dann besonders viel Wert auf saubere Obersätze, Definitionen und Subsumtionen.

Die feststellende Technik

Viele Student:innen wählen aus Zeitgründen dann die umgekehrte Extreme und stellen einfach fest. „Das Fahrrad ist eine für den A fremde bewegliche Sache.“ Wirklich empfehlenswert ist auch eine solche Vorgehensweise nicht. Es fehlt nämlich jegliche Begründung für das Ergebnis. Und das kann dann besonders nachteilig sein, wenn man in seiner Behauptung einmal falsch liegt oder ein Problem als solches nicht identifiziert. Das, was von einem erwartet wird, bleibt auf der Strecke: Die Prüfung des Tatbestandes. Der Bearbeiter soll ein Ergebnis nicht nur behaupten, sondern er soll es begründen – und zwar hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals. Dem wird auch diese zweite Methode, die man als „Behauptungsstil“ bezeichnen kann, nicht gerecht.

Der verkürzte Gutachtenstil

Es verbleibt ein dritter, ratsamer Weg. In unproblematischen Fällen solltest Du Definition und Subsumtion zu einem Schritt verbinden. Damit zeigst Du dem Prüfer, dass Du weißt, wie man das Tatbestandsmerkmal definiert, und dass Du bei Bedarf jederzeit in der Lage wärst, darunter sauber und ausführlich zu subsumieren. Zugleich machst Du dabei auch deutlich, dass es hier im konkreten Fall kein Problem gibt und Du es deshalb im Gutachten kurz abhandeln kannst.

Um im vorgenannten Beispiel zu bleiben, könntest Du also formulieren: „Das Fahrrad, ein körperlicher Gegenstand, der fortbewegt werden kann, steht im Eigentum des B und ist deshalb eine für A fremde bewegliche Sache.“ Alle Definitionen sind vorhanden. Mit diesem Satz hättest Du sogar, wie sich an dem Wort „deshalb“ erkennen lässt, den Gutachtenstil angewandt. Die Behauptung, der Urteilsstil sei kürzer als der Gutachtenstil und deshalb an unproblematischen Stellen der Falllösung anzuwenden, überzeugt nicht. Ob ich nun schreibe, das Fahrrad sei eine Sache, weil es ein körperlicher Gegenstand ist, oder formuliere, das Fahrrad sei ein körperlicher Gegenstand und folglich eine Sache, nimmt sich nichts. Man braucht nur die Satzteile umdrehen und schon wird aus dem Urteils- der Gutachtenstil. An unproblematischen Fällen sollte also dieser „verkürzte Gutachtenstil“ das Mittel der Wahl sein.

Darstellung von Streitständen

Besonderes Augenmerk gilt auch der Darstellung von Streitständen. Gerade problematische Rechtsfragen zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass es möglich ist, unterschiedliche Auffassungen zu vertreten, ohne dass eine der Auffassungen „falsch“ bzw. „unvertretbar“ ist. Daraus folgt zugleich, dass es nicht primär auf das Ergebnis, sondern vielmehr auf eine gute Argumentation ankommt. Eine solche wird Dir aber kaum gelingen, wenn Du auswendig Gelerntes niederschreibst, bekannte Meinungsgruppen samt deren Argumenten benennst und Dich im Anschluss hieran schlicht einer der genannten Auffassungen anschließt. Die Behauptung, dass man eine bestimmte Auffassung aus den dort genannten Gründen für überzeugend hält, ist recht dünn. Kaum besser ist es, zu „mogeln“, indem man bei der Darstellung der einzelnen Meinungen einzelne Argumente ausspart und diese dann später unter dem Deckmantel einer (angeblich) eigenen Stellungnahme als eigene zu verkaufen. Das glaubt der Prüfer einem ohnehin nicht. Zudem birgt eine solche Darstellungsweise die Gefahr, dass man nicht alle Meinungen kennt und bestehende Streitstände nur unvollständig wiedergibt. Teilweise fällt es auch äußerst schwer, unter Auffassungen zu subsumieren, die man selbst nicht für überzeugend hält und denen man deshalb ohnehin nicht zu folgen bereit ist; das wirkt dann häufig hölzern. Und regelrecht aufgeschmissen ist man dann, wenn man bestimmte Streitstände überhaupt nicht kennt und allein deshalb Problematisches nicht als solches erkennt. Um all diese Nachteile zu vermeiden empfiehlt sich in aller Regel – auch und insbesondere bei der Darstellung von Streitständen – eine Orientierung anhand der verschiedenen Auslegungsmethoden. Nur mit Hilfe des methodischen Rüstzeugs in Form der Auslegungsmethoden ist man in der Lage, auch noch unbekannte Auslegungsprobleme überhaupt erst einmal zu erkennen. Bereits das Erkennen eines Problems ist eine methodische Leistung, die durch den Prüfer mit Punkten honoriert wird. Solche Probleme sodann methodisch sauber, entlang der Auslegungsmethoden, einer vertretbaren Lösung zuzuführen, ist Ausdruck Deiner juristischen Qualität. Das Prüferherz schlägt schlagartig höher und die Punkteanzahl, mit denen die Klausur benotet wird, wird es auch sein.

Mit sich selbst diskutieren

In besonderem Maße gilt dies dann, wenn Du auch auf Einwände gegen Deine eigene Position eingehst. Am Anfang der Argumentation sollte der Wortlaut der in Frage stehenden Norm, also eine grammatikalische Auslegung stehen. Innerhalb der Wortlautgrenzen wird meist eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, mithin eine teleologische Auslegung den Ausschlag geben. Der für eine historische Auslegung erforderliche Wille des Gesetzgebers ist Dir normalerweise nicht bekannt und die Gesetzessystematik kann sich in der Regel nicht gegen die ratio einer Norm durchsetzen. Wer derart strukturiert argumentiert, darf zu fast jedem (vertretbare) Ergebnis gelangen, ohne Punktabzüge befürchten zu müssen. Dass die „herrschende Meinung“ getroffen wird, ist für eine gute Bewertung der Klausur nicht erforderlich.

Abschließende Anmerkungen

Abschließend noch ein paar Worte zum Stil eines Rechtsgutachtens. Von Dir wird in der Klausur erwartet, dass Du in der Lage bist, Dich verständlich und grammatikalisch einwandfrei auszudrücken. Die Klausur muss auch lesbar geschrieben sein; unleserliche Schrift geht auf Deine Kappe. Ziel muss es sein, den vorgegebenen Fall so knapp, präzise und überzeugend wie möglich zu lösen. Jeder Satz, der die Prüfung nicht der Lösung näher bringt, ist nicht nur überflüssig, sondern falsch! Komplizierte Schachtel- und Bandwurmsätze sind ebenso zu vermeiden wie überflüssige Fremdwörter abseits der fachbegrifflichen Notwendigkeit. Das Gutachten ist weder in der „Ich-Form” noch in der „Wir-Form“], sondern neutral zu formulieren. Allgemein sollte die Sprache der Jurist:innen und damit auch diejenige der Studierenden objektiv und sachlich sein; Emotionen und Übersteigerungen haben ebenso wenig Platz wie Ironie.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit solltest Du in Deiner Klausur Gliederungspunkte einbauen, allerdings in sparsamem Umfang. In der strafrechtlichen Klausur bietet es sich beispielsweise an, zunächst grob in Sachverhaltsabschnitte zu unterteilen und innerhalb dieser Abschnitte zunächst nach Personen und sodann nach Delikten. Innerhalb der einzelnen Deliktsprüfungen sollte der Deliktsaufbau anhand der Gliederung in Tatbestandsmäßigkeit – bei Vorsatzdelikten weiter unterteilt in den objektiven und den subjektiven Tatbestand –, Rechtswidrigkeit und Schuld nachvollzogen werden können. Weitere Untergliederungen sind in der Regel zu kleinteilig und deshalb nicht sachgerecht. Mehr als fünf bis sechs Gliederungsebenen werden kaum einmal notwendig und im Eifer der Niederschrift auch kaum zu überblicken sein. Zudem ist zu beachten, dass eine neue Gliederungsebene nur dann begonnen werden darf, wenn auf dieser Ebene weitere Punkte folgen; „Wer A sagt, muss auch B sagen“. Überschriften können zwar die Übersichtlichkeit erhöhen, kosten aber Zeit und haben keine „Ersatzfunktion“; deshalb solltest Du auf sie in der Regel verzichten und lediglich mit Gliederungsebenen arbeiten. Schließlich solltest Du formale Vorgaben zwingend einhalten. Dies gilt beispielsweise für die Anweisung, einen hinreichend breiten Korrekturrand zu belassen. Wird auf losen Blättern geschrieben, sind diese zu nummerieren und am Ende der Bearbeitung zusammenzufügen.

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Und zu guter Letzt noch ein eindringlicher Rat: Du solltest Deine Lösung in der Klausur nicht im letzten Moment umstoßen, weil ein neuer Gedanke oder gar Selbstzweifel aufkeimen. Oft ist man am Ende einer Klausur erschöpft und tendiert dahin, seine Lösung für schlechter zu halten, als sie ist. Bevor Du Dich dafür entscheidest, Deine bisherige Lösung zu verwerfen, solltest Du realistisch einschätzen, ob dafür überhaupt genügend Zeit bestünde. Ist dies nicht der Fall und bist Du Dir nicht absolut sicher, völlig falsch zu liegen, ist es regelmäßig besser, den einmal beschrittenen Weg konsequent weiterzuverfolgen und seiner bisherigen Prüfungsleistung zu vertrauen. Wenn Du alles andere beachtet hat, dann gibt es hierzu ohnehin genügend Anlass. In diesem Sinne, viel Erfolg bei Deiner nächsten Klausur.

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